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Gesetzliche Bestimmungen zur Pyrotechnik

 



Gesetzliche Bestimmungen über den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen in der Bundesrepublik Deutschland.    

Übersicht:  
Historische Entwicklung, Gesetze und Vorschriften, Klasseneinteilung, Kennzeichnung und Abgabe, Vorschriften für den Endverbraucher, Vorschriften für den Händler, Vorschriften über die Aufbewahrung und Lagerung (2.SprengV), Vorschriften für die Beförderung, Zuständigkeit der Behörden, Erlaubnis und Befähigungsschein, Strafbarer Umgang, Verkehr und Einfuhr in Deutschland unterliegen pyrotechnische Sätze und Gegenstände dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG). Es regelt den Umgang, Verkehr (Handel) und Beförderung (Transport) von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe, §1 Anwendungsbereich).   

1. Historische Entwicklung:  
Das heutige Sprengstoffgesetz hat seinen Ursprung in der 1696 erlassenen Brandenburgischen Feuerwerker-Ordnung. Nach verschiedenen Vorfällen und Verbrechen wurde auch in anderen Ländern der Gebrauch von Explosivstoffen geregelt und eingeschränkt:   - 1696  Brandenburgische Feuerwerker-Ordnung wird erlassen  - 1800 Attentat auf Napoleon  - 1801 Erlass eines Sprengstoffgesetzes in Frankreich - 1883 Attentat auf Kaiser Wilhelm I.  - 1884  Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Anlass für dieses Gesetz war das im Jahr 1883 fehlgeschlagene Attentat von Anarchisten auf den Deutschen Kaiser Wilhelm I. Diese Gesetz überdauerte den 1. und 2. Weltkrieg. - 1925 nach häufigem Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit Sprengstoffgebrauch in Großbritannien wird auch hier ein Sprengstoffgesetz verfasst  - 1969  Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland. Geltungsbereich: Für nahezu alle Wirtschaftsbereiche, ausgenommen blieb lediglich der nicht gewerbliche, private Bereich, welcher durch länderrechtliche Vorschriften abgedeckt war. Eine Änderung brachte erst das Gesetz von 1976  - 1976 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Umgang, Verkehr, Beförderung und Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowohl im gewerblichen als auch im nicht gewerblichen Bereich.  - 1978  Dritte Verordnung zum Sprenggesetz (3. SprengV) Regelt die Anzeigepflicht. - 1980 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter. - 1984 Fünfte Verordnung zum Sprenggesetz (5.SprengV) Regelt den Transport durch ausländische Unternehmer. - 1985 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (GGVE). - 1986  Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Explosionsgefährliche Stoffe werden mit explosionsfähigen Stoffen, welche nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind, gleichgestellt.  - 1987 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV). - 1989  Zweite Verordnung zum SprengG (2.SprengV). Regelungen zur Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen. - 1990 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS). - 1991  Erste Verordnung zum SprengG (1. SprengV) Regelungen zur Zulassung, Kennzeichnung, Verpackung, Prüfverfahren usw. - 1991  Vierte Verordnung zum SprengG (4. SprengV). Regelung der Kostenerstattung (Gebühren).    Neben dem Sprengstoffgesetz gibt es weitere Vorschriften und Gesetze, die das SprengG näher erklären oder in angrenzende Rechtsgebiete gehören. Neben den Verordnungen und der Verwaltungsvorschrift zum SprengG sind z.B. das Waffengesetz, die Gefahrgutverordnung Straße und die Gewerbeordnung zu beachten.    

2. Gesetze und Vorschriften  
Für den Vertrieb, die Aufbewahrung und Abgabe pyrotechnischer Gegenstände bestehen folgende Vorschriften:   Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518) geändert am 11. Oktober 2002, BGBl I S. 3970 geändert am 25. November 2003, BGBl I S. 2304 geändert am 15. Juni 2005, BGBl I S. 1626 zuletzt geändert am 21. Juni 2005, BGBl I S. 1818 inkl. 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Neufassung vom 10.9.2002 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 05.09.89, Neufassung vom 10.9.2002   LEITVORSCHRIFTEN Neben dem Sprengstoffgesetz gibt es weitere Vorschriften und Gesetze, die das SprengG näher erklären oder in angrenzende Rechtsgebiete gehören. Neben den Verordnungen und der Verwaltungsvorschrift zum SprengG sind z.B. das Waffengesetz, die Gefahrgutverordnung Straße und die Gewerbeordnung zu beachten.  EG/EU Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das in Verkehr bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke. (Gilt jedoch ausdrücklich nicht für pyrotechnische Erzeugnisse       Bund     Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)  Durchführungsvorschriften    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)     Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)     Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)     Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)        Zuständigkeitsverordnung    Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengGZuVO)        Verwaltungsvorschriften    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)    Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Prüfung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes      Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz       

3. Klasseneinteilung, Kennzeichnung und Abgabe  
Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Zündmittel) werden in verschiedene Klassen unterteilt. Man unterscheidet grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke und für technische Zwecke.     A. PYROTECHNISCHE GEGENSTÚNDE FÜR VERGNÜGUNGSZWECKE   Klasse   Bezeichnung   Max. Satzmenge  (Anfeuerung, Treib- und Effektsatz)   Max. Knallsatzmasse    
I   Kleinstfeuerwerk (Feuerwerkspielwaren) Zulassungs-Nr.: BAM-P I......   Abgabe an Personen unter 18 Jahren ganzjährig erlaubt (siehe dazu auch Hinweis VPI) 3 Gramm   0,5g Nitrocellulose  oder  2,5mg Silberfulminat  oder  7,5mg Chlorat- oder Perchloratsätze   
II   Kleinfeuerwerk, (Silvesterfeuerwerk) Zulassungs-Nr.: BAM-P II..... Abgabe an Personen ab 18 Jahre  - 50 Gramm  20g in Raketen, davon max. 10g Effekt  500g in Verbundfeuerwerk max. 2500g verdichtetes Bengalpulver  10g Schwarzpulver  oder  10mg Chlorat- oder Perchloratsätze    III   Mittelfeuerwerk (früher Gartenfeuerwerk) Zulassungs-Nr.:BAM-P III....... Abgabe nur gegen Vorlage einer Genehmigung gem §§ 7, 20 oder 27 SprengG zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III. 250 Gramm  75g in Raketen  max. 800g in zusammengesetzten Gegenständen (max. 12 Teile)  max. 1200g Wasserfall  100g Schwarzpulver oder 50g andere Nitratgemische  40g Schwarzpulver oder 20g andere Nitratgemische in Raketen   
IV   Großfeuerwerk Abgabe nur gegen Vorlage einer Genehmigung gem §§ 7, 20 oder 27 SprengG zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV. unbegrenzt    Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden.   Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.   Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.     B. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke   Zum Bsp. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände der Klasse T werden nach dem Grad der  Gefährlichkeit in die Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. Zulassungs-Nr.: BAM-PT 1-....... bzw. BAM-PT 2-.....   Unterklasse T1   Max. Satzmenge   Sonstiges   Rauch- und nebelerzeugende Gegenstände   1 kg   Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g   Lichter und Fackeln (Signalmittel und Beleuchtung) 500 Gramm Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g   Knallkörper: Schallwirkung erzeugende Gegenstände   10g Schwarzpulver oder  0,8g KClO4, Al   -   Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel   max. 1 kg Wirksatz   Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g   Raketen   20g Treibsatz   -   Blitzeffekte 15 Gramm   Heizgegenstände / Anzündmittel   10 Gramm   -   Knallkorken   min. 0,04g max. 0,06g Knallsatz   Knallsatz aus KClO3, P, Kreide, Bindemittel     Unterklasse T2   unbegrenzt   -     Anforderungen an Bühnenfeuerwerk   Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T1   Anforderungen   Nebel- und Rauchmittel   1. dürfen keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln  2. dürfen keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen  3. dürfen keine rußbildenen Stoffe enthalten  4. Abbrand nur an festem Standort   Leuchtmittel    dito 1. bis 3.  4. dürfen keine Funken oder abtropfende Schlacke bilden   Funkensprühende Mittel   1. bei unbeabsichtigter Explosion dürfen sich keine Splitter bilden  2. Sprühweite max. 5m, Dauer max. 20s  3. max. 50g pyrotechnischer Satz  4. kein Gemisch aus Ba(NO3)2, S, Al  5. es dürfen sich keine weiter reichenden Verbrennungsprodukte bilden Nitrocellulose   1. max. 12,6 % N  2. bei Aufbewahrung min. 25% Feuchte   Mittel mit akustischer Wirkung   Abweichung der Zündverzögerung vom Mittelwert max. 1s   Blitzeffekte   1. es dürfen sich keine Splitter bilden  2. nur elektrische Zündung  3. keine größere Funkenbildung  4. max. 15g pyrotechnischer Satz   Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T2   unbegrenzt     Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der Unterklasse T2.   Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 dürfen von Personen über 18 Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und von diesen verwendet werden. Gegenstände für Lehr- und Sportzwecke dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeitet und verwendet werden.   Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Es gelten Ausnahmen für Rettungssignale.   Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).   Pyrotechnische Munition fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. Zulassungs-Nr.: BAM-PM I..... bzw. BAM-PM II......     Klasse PMI   Signale, Luftheuler, sonst. Effektgeschosse (meist 15mm) Erwerb ganzjährig ohne Schein ab 18 Jahren möglich. Abbrand ganzjährig ohne Schein ab 18 Jahren nur in Notsituationen erlaubt. Ausnahme am 31.12. von 17.00 Uhr bis 01.01 - 8.00 Uhr. Weitere Ausnahme: Als Startsignal bei Sportveranstaltungen. Das zulässige Satzgewicht beträgt max. 10g.   Klasse PMII  Geschosse mit Knall (Vogelschreck) oder mehr als 10g Satzgewicht. Erwerb nur mit behördlicher Genehmigung und Munitionserwerbsschein. Abbrand nur in Notsituationen oder mit behördlicher Genehmigung.   Pyrotechnischer Satz, Schwarzpulver, NC-Pulver. Erwerb nur mit Schein und ab 21 Jahren. Abbrand nur mit behördlicher Genehmigung.4.

4. Vorschriften für den Endverbraucher
Nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen während des ganzen Jahres von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden. Ferner dürfen diese Gegenstände in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung besitzt. Diese Ausnahmegenehmigung kann bei Familienfeiern, Vereinsfeste oder Firmenveranstaltungen (§ 24 (1) 1.SprengV) von der zuständigen Behörde erteilt werden. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot mit Ablauf des 27. Dezember. Die Verwendung (Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände   1. der Klasse II in der Nähe von Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und   2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse TI können ohne zeitliche Begrenzung nur Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden.    

5. Vorschriften für den Händler
Anzeige: Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände vertreiben will, hat dies mindestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14 SprenG). In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung des Vertriebs oder die Schließung sowie Änderung bei den mit der Leitung beauftragen Personen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.   Auch das Abbrennen von Gegenständen der Klassen III und IV ist 2 Wochen vorher der Behörde schriftlich anzuzeigen und eine Abbrennerlaubnis einzuholen.  
Allgemeines: Sind Feuerwerkskörper verschiedener Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses nur nach den Vorschriften der höchsten Klasse überlassen werden. Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen auch an Kiosken und im Reisegewerbe vertrieben werden; Feuerwerkskörper der Klasse II jedoch nur in festen Verkaufsräumen.   Feuerwerkskörper der Klasse I Nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen während des ganzen Jahres an Personen unter 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden.   Feuerwerkskörper der Klasse II Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten; sie dürfen diese auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Ferner dürfen diese in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot mit Ablauf des 27. Dezember. Die Verwendung (Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände   der Klasse II in der Nähe von Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse TI können ohne zeitliche Begrenzung nur Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).   Pyrotechnische Artikel der Klasse III, IV und der Unterklasse T2:   Wer pyrotechnische Gegenstände dieser Klassen vertreiben will, muß im Besitz einer Erlaubnis gem. § 7 SprengG sein. Diese Gegenstände dürfen auch nur an Personen mit Erlaubnis gem. § 7 oder § 27 oder Befähigungsschein gem. § 20 SprengG abgegeben und von diesen abgebrannt werden. Bei Gegenständen der Unterklasse T2 gelten Ausnahmen für Rettungssignale.   Feuerwerkskörper der Klassen III+IV können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.    

6. Vorschriften über die Aufbewahrung und Lagerung (2.SprengV)
a) Allgemeines: Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers bzw. in der Versandpackung aufbewahrt werden. Geöffnete Packungen sind unverzüglich wieder zu verschließen.   Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für verpackte pyrotechnische Gegenstände, wenn die Verpackung von der BAM geprüft ist und den Vermerk trägt: Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM-Nr........   Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, daß sie nicht über 75Ã C erwärmt werden können. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden; offene Feuerstellen und offenes Licht sind verboten.   b) Im Verkaufsraum: Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklasse T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 200 kg, davon mindestens 160 kg in geprüfter Verpackung, aufbewahrt werden.   c) In einem Nebenraum zum Verkaufsraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse I, II und T1 bis zu einem Bruttogewicht von 300 kg, davon mindestens 240 kg in geprüfter Verpackung, aufbewahrt werden. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.   d) in einem unbewohnten Nebengebäude des gewerblichen Bereichs dürfen Gegenstände der Klassen I, II und T1 bis zu einem Bruttogewicht von 1000 kg, davon mindestens 800 kg in geprüfter Verpackung aufbewahrt werden, ebenso in einem Lagerraum eines ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes oder in einem ortsbeweglichen Lager (Baustellenwagen, Container usw.). Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.           e) Größere Mengen als unter b) - d) genannt und pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV dürfen nur in genehmigten Lagern aufbewahrt werden. In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind die technischen Anforderungen, die Lagermengen und die Schutz- und Sicherheitsabstände festgelegt.   f) die Lagervorschriften sind auf Knallbonbons nicht anzuwenden.   g) Feuerwerkskörper der Klassen I und II gehören versandmäßig verpackt zu den Lagergruppen 1.4S und 1.4G (2.SprengV). Die Versandkartons sind entsprechend zu kennzeichnen.   Das Lagern im Freien und auf Fahrzeugen ist nicht gestattet (2. SprengV, Anhang Nr. 2.1 (2).   Aufbewahrung kleiner Mengen   Es dürfen entweder die Mengen der Spalte A oder die der Spalte B aufbewahrt werden   (s.a. SprengLR 410)   - Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen - (Bundesarbeitsblatt Nr. 2, 1982)   Höchstmengen in kg (brutto) Lagergruppe 1.4 Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II u.T1 Wohn- u. Geschäftsgebäude Gewerblich genutze Gebäude, ortsbewegliche Aufbewahrung, Baustellenwagen, Container usw.   Bewohnter Raum,  unbewohnter Raum, unbewohnte Nebengebäude, Arbeitsraum, Lagerraum, nichtgewerblicher Bereich, gewerblicher Bereich,  Verkaufsraum,  Nebenraum zum Verkaufsraum,  nichtgewerblicher Bereich, gewerblicher Bereich  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11, A offene "lose" Ware ohne geprüfte Verpackung, nicht *) zulässig  10 20 20 60 10 200 20 200 200 zuzügl. Ware in geprüften Endverbraucher-Packungen  nicht *) zulässig 40 80 80 240 40 800 80 800 800 B oder nur Ware in geprüften Endverbraucher-Packungen  nicht *) zulässig 50 100 200 300 50 1000 100 1000 1000 *) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.    

7. Vorschriften zur Beförderung
Post: Pyrotechnische Gegenstände der Klassen II. III, IV und T sind zum Postversand nicht zugelassen. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I, die der Gefahrklasse 1.4S zugeordnet sind, sind bis zu einem Gewicht von max. 5 kg je Versandstück zum Postversand zugelassen.   Bahnversand: Beim Bahntransport gelten die Bestimmungen der Anlage zur Gefahrgut-Verordnung Eisenbahn (GGVE).   Straßentransport: Beim Straßentransport gilt die Gefahrgut-Verordnung Straße (GGVS) mit den Anlagen A uns B. Dort finden Sie auch Angaben über Mengen-Beschränkungen, Kennzeichnung der Fahrzeuge, über Begleitpapiere und Unfallmerkblätter. Wichtiger Hinweis: Beim Transport von pyrotechnischen Gegenständen auf der Straße können folgende Sonderregelungen in Anspruch genommen werden: 1. Beim Transport von Packstücken, die mit 1.4 G oder 1.4 S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer notwendig. Achtung: Die Ausnahme N 17 ist derzeit nicht in Sachsen gültig. 2. Auf einem mit Dieselkraftstoff betriebenen LKW des TypÅ’s I dürfen Gegenstände der Gefahrklasse 1.4 G bis zu einem maximalen Satzgewicht von 2.000 kg = ca. 8-10 t brutto) befördert werden.   Die unter 1 + 2 genannten Sonderregelungen sind nur dann gültig, wenn im Beförderungspapier (Frachtbrief, Begleitpapier, Packzettel, Lieferschein oder ähnliche Dokumente, die als Begleitpapiere dienen) folgender Text eingetragen ist, Beförderung gemäß Ausnahme N 17/NRW.Ó Achtung: Die Ausnahme N 17 ist derzeit nicht in Sachsen gültig. Auf einem LKW des Typs EX/II dürfen Gegenstände der Gefahrenklasse 1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (ca. 60 t brutto) befördert werden. Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrklasse 1.4S transportiert, ist die Lademenge auf beiden Fahrzeugtypen unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge und deren Ausrüstung, die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der Fahrzeugführer und die Unfallmerkblätter. Feuerlöschmittel und Beleuchtungsgeräte sind jedoch immer mitzuführen! Werden Güter der Gefahrklasse 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert und die Gewichte der beiden Klassen entsprechend getrennt im Frachtpapier aufgeführt, bleiben die Güter der Klasse 1.4S unberücksichtigt. Für die Erfüllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der Klasse 1.4G relevant. Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und das Mitführen von Unfallmerkblättern und ADR-Führerschein gelten ab einer Netto-Explosionsstoffmasse (NEM) von 300 kg der Klasse 1.4G. Feuerwerkskörper der Klassen I, II und T1 gehören, versandgemäß verpackt, zu den Lagergruppen 1.4 G und 1.4 S (2. SprengV, Anhang-Nr. 2.1.5). Die Versandkartons sind entsprechend zu kennzeichnen. Weiter umfassende Informationen finden Sie hier!    

8. Zuständigkeit der Behörden
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Genauere Informationen geben die jeweiligen Ordnungsämter.    

9. Erlaubnisschein und Befähigungsschein
Wer in Deutschland nicht nur zu Silvester Feuerwerkskörper der Klasse II oder Großfeuerwerkskörper zünden will, braucht einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein. Man kann zwar anlässlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldhochzeit, 60. Geburtstag usw.) bei dem Ordnungsamt seiner Stadt/Gemeinde eine Sondergenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II beantragen. Um einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein zu erwerben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden: Dies ist neben der deutschen Staatsangehörigkeit z.B. die körperliche Eignung, Zuverlässigkeit Fachkunde und Vollendung des 21. Lebensjahres.   Körperliche Eignung: Zu der körperlichen Eignung gehört die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände (ggf. unter Verwendung von Hilfsgeräten), die ausreichende Beweglichkeit im Gelände und das Fehlen von schweren Sprachfehlern.   Zuverlässigkeit Die Zuverlässigkeit wird durch die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese stellt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister dar. Ein polizeiliches Führungszeugnis reicht nicht aus.  Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Antragsteller nicht erteilt, bei einer mindestens zweimal in Trunkenheit begangenen Straftat bei einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen. Bei einem Verstoß (Straftat) gegen das Sprengstoffgesetz, oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen. Voraussetzung für die Nichterteilung ist, dass die Straftat, bzw. die Entlassung aus einer Verwahrung noch nicht mehr als fünf Jahre zurück liegt.   Fachkunde Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang (Pyrotechniker-Lehrgang) nachgewiesen. Für diesen sind ebenfalls verschiedene Bedingungen zu erfüllen. Vor allem müssen schriftliche Nachweise über die praktische Erfahrung erbracht werden, z.B. Mitwirkung an mindestens 26 Großfeuerwerken (Großfeuerwerker-Lehrgang) oder mindestens 1 Jahr bühnentechnische Erfahrung und Mitwirkung an 15 verschiedenen Effekten (Bühnenfeuerwerker-Lehrgang). Voraussetzung für den Filmfeuerwerkerlehrgang ist der Besuch eines Lehrgangs als Bühnen- oder Großfeuerwerker mit erfolgreichem Abschluß, sowie der Nachweis über die Mitwirkung an mindestens 10 verschiedenen Effekten mit explosionsgefährlichen Stoffen.   Verschiedene Lehrgänge: Man unterscheidet hier zwischen folgenden Ausbildungen:   Großfeuerwerkerlehrgang Grundlehrgang für das Verwenden von pytotechnischen Gegenständen.   Bühnenfeuerwerker Grundlehrgang für den Umgang -ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen- mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.   Filmpyrotechniker Sonderlehrgang für den Umgang -Ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen- mit explosionsgefährlichen Stoffen in Fernseh- und Filmproduktionsstätten.   Schwarzpulver- und Vorderladerlehrgang Grundlehrgang für den nicht gewerbsmäßigen Umgang -ausgenommen Herstellen- mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen.   Wiederladerlehrgang Grundlehrgang für den nicht gewerbsmäßigen Umgang -ausgenommen Herstellen- mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen   Böllerlehrgang Grundlehrgang für den nicht gewerbsmäßigen Umgang -ausgenommen Herstellen- mit Böllerpulver und Böllerschießen.   Es handelt sich bei dem Großfeuerwerker- und dem Bühnenfeuerwerker-Lehrgang (Indoor) um zwei verschiedene Veranstaltungen mit Abschlussprüfungen vor der zuständigen Behörde.   Für die Erlaubnis nach §7 SprengG muß man ein Gewerbe anmelden, eine Haftpflichtversicherung (speziell für den Umgang mit Feuerwerkskörpern) abschließen und ein Lager (mit bestimmten Auflagen) einrichten. Weiterhin braucht man ab einer bestimmten (kleinen) Menge Feuerwerkskörper ein geeignetes Fahrzeug für den Transport und einen in einer Fahrschule abzulegenden Gefahrengutschein für pyrotechnische Gegenstände.   Für die Erlaubnis nach §27 SprengG sind die Bestimmungen ähnlich. Man muß zwar kein Gewerbe anmelden, dafür darf man aber auch niemals ein Entgelt für ein Feuerwerk annehmen!   Der Befähigungsschein nach §20 SprengG ermöglicht das Einkaufen und Abbrennen von Großfeuerwerk im Auftrag eines Erlaubnisschein-Inhabers. Ohne diesen schriftlichen Auftrag darf man weder Feuerwerkskörper einkaufen, noch diese als verantwortlicher Feuerwerker abbrennen.   Abschließend ist anzumerken, daß man mit einer der o.g. Lizenzen mit Feuerwerk nur eingeschränkt umgehen darf. Man darf Feuerwerkskörper einkaufen, befördern, aufbewahren und verwenden. Das Herstellen von Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Sätzen sowie ein "Umbasteln" verschiedener Gegenstände ist verboten und würde eine Hersteller-Lizenz erfordern. Diese ist in Deutschland nur extrem schwer zu erwerben. Außerdem braucht man für andere "pyrotechnische Tätigkeiten", sei es das Vorderlader- oder Böllerschießen, der Umgang mit pyrotechnischen Effekten für Film und Fernsehen oder sämtliche Sprengarbeiten einen eigenen Lehrgang mit jeweils verschiedenen Voraussetzungen.  

10. Strafbarer Umgang, Verkehr und Einfuhr
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, explosionsgefährliche Stoffe befördert oder explosionsgefährliche Stoffe, erwirbt, mit diesen Stoffen umgeht oder sie verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   Ebenso wird bestraft, wer explosionsgefährliche Stoffe einführt oder durch einen anderen einführen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben, ein Lager ohne Genehmigung betreibt, explosionsgefährliche Stoffe innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt oder vertreibt oder anderen überlässt.   Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.           

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Wir möchten darauf hinweisen, dass der Text nur Auszüge darstellt und nicht verbindlich ist! Sollten hier Unklarheiten auftreten oder Unrichtigkeiten zu aktuellen Gesetzen odgl. vorhanden sein, so sind diese nicht durch uns beabsichtigt. Für die Richtigkeit der vorliegenden Gesetze und Texte übernehmen wir keine Gewährleistung, dies stellt nur einen kostenfreien Service von uns dar.
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